Verwaltungsgerichtshof
22.12.1987
84/03/0105
Eine Enteignung sieht das Gesetz nur zum Zwecke der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt im Paragraph 97, Litera a, LFG dann vor, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann. (Hinweis auf E vom 26.4.1974, 0135/74, VwSlg 8608 A/1974)