Verwaltungsgerichtshof
22.12.1987
84/03/0105
Durch die im Bewilligungsbescheid enthaltene Umschreibung der in Aussicht genommenen Sicherheitszone bzw. durch die Sicherheitszonen-Verordnung selbst werden nur öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen in dem Sinn festgelegt, dass für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses iSd Paragraph 85, Absatz eins, LFG eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.