Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1987

Geschäftszahl

84/03/0105

Rechtssatz

Durch die im Bewilligungsbescheid enthaltene Umschreibung der in Aussicht genommenen Sicherheitszone bzw. durch die Sicherheitszonen-Verordnung selbst werden nur öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen in dem Sinn festgelegt, dass für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses iSd Paragraph 85, Absatz eins, LFG eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.