Verwaltungsgerichtshof
22.12.1987
84/03/0105
Gemäß Paragraph 2, LFG ist die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte im Flug frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt. Darin liegt eine Beschränkung des Eigentümers am Luftraum oberhalb seiner Liegenschaft. (Paragraph 297, ABGB) Eine Enteignung zugunsten Dritter wird durch diese Gesetzesstelle nicht angeordnet.