Verwaltungsgerichtshof
11.09.1985
84/03/0073
Einem ärztlichen Sachverständigen ist schon auf Grund seiner wissenschaftlichen Studien und vor allem seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis zuzutrauen, dass er aufgrund von Symptomen zu beurteilen vermag, ob sich eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. (Hinweis auf E vom 27.1.1984, 81/02/0242).
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030073.X05