Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1985

Geschäftszahl

84/02/0298

Rechtssatz

Die inhaltliche Abänderung rechtsanwaltlich gefertigter Schriftsätze durch Kanzleibedienstete ohne Rückfrage stellt jedenfalls ein vom Rechtsanwalt zu vertretendes Organisationsverschulden dar.