Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1985

Geschäftszahl

84/02/0296

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2549/79 E 22. Jänner 1980 VwSlg 10018 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Nach den Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz eins und Paragraph 99, Absatz 6, Litera b, StVO liegt keine Verwaltungsübertretung vor, wenn DIE TAT AUF EINER Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde. Voraussetzung für die Strafbarkeit eines in der StVO normierten Straftatbestandes ist daher, dass DIE TAT (Vollendung oder Versuch) AUF einer Straße mit öffentlichem Verkehr gesetzt wurde. Wird daher ein alkoholisierter Fahrzeuglenker, bevor er auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr gelangt, durch was immer aufgehalten, und unterlässt er sodann die Weiterfahrt, so ist er noch nicht straffällig geworden. Erst wenn er die Tat auf der Straße mit öffentlichem Verkehr fortsetzt, macht er sich iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO strafbar. Nach Paragraph eins, Absatz eins, StVO kommt es auf die Benützung der Verkehrsfläche an. Wird diese zB durch Absperrung mittels eines die Grenze zwischen den Straßen mit und ohne öffentlichen Verkehr bildenden Schrankens verhindert, so kann von der Benützung einer Straße mit öffentlichen Verkehr nicht gesprochen werden auch wenn ein geringer Teil des Fahrzeuges, zB die Motorhaube, den Schranken überragt.