Verwaltungsgerichtshof
28.02.1985
84/02/0294
GRS wie 1893/73 E 16. Dezember 1976 VwSlg 9198 A/1973 RS 1
Anhalten (nicht Halten oder Parken) liegt vor, wenn das Zum-Stillstandbringen des Kfz durch wichtige Umstände erzwungen worden war, die das Kfz oder dessen Lenker im Verkehr unmittelbar betrafen, zB plötzlich auftretende Schmerzen, drohende Ohnmacht des Fahrers oder plötzlich auftretende oder unmittelbar drohende Fahrzeugdefekte. (Hinweis auf E vom 12.9.1963, Zl. 0809/63)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984020294.X03