Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Geschäftszahl

84/02/0294

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1893/73 E 16. Dezember 1976 VwSlg 9198 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Anhalten (nicht Halten oder Parken) liegt vor, wenn das Zum-Stillstandbringen des Kfz durch wichtige Umstände erzwungen worden war, die das Kfz oder dessen Lenker im Verkehr unmittelbar betrafen, zB plötzlich auftretende Schmerzen, drohende Ohnmacht des Fahrers oder plötzlich auftretende oder unmittelbar drohende Fahrzeugdefekte. (Hinweis auf E vom 12.9.1963, Zl. 0809/63)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984020294.X03