Verwaltungsgerichtshof
28.02.1985
84/02/0294
Macht jemand geltend, dass er auf Grund besonderer Umstände (hier: plötzliches Auftreten von Durchfall) ein Halteverbot nicht beachtet habe, so ist er für diese Behauptung beweispflichtig; dies gilt sowohl für die Prüfung der Frage, ob ein "Anhalten" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO vorlag, als auch für die Beurteilung des Vorliegens eines (entschuldigenden oder rechtfertigenden) Notstandes iSd Paragraph 6, VStG 1950.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984020294.X01