Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1984

Geschäftszahl

84/02/0217

Rechtssatz

Nach Paragraph 11, StVO ist nicht nur die Unterlassung der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung strafbar, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können, sondern auch die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige der Fahrtrichtungsänderung, wodurch andere Straßenbenützer sich auf den angezeigten Vorgang nicht rechtzeitig einstellen können (Hinweis E 2.2.1965, 0346/64). Zwischen dem Vorwurf, die Anzeige der Fahrtrichtungsänderung unterlassen zu haben, und dem Vorwurf, die Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt zu haben, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können, besteht daher ein wesentlicher Unterschied.

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 4; (RIS: abwh)