Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1984

Geschäftszahl

84/02/0136

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid lediglich - ohne dass über die Berufung selbst entschieden worden wäre - den Ausspruch über die Auferlegung von Kosten des Berufungsverfahrens enthält, liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.