Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1984

Geschäftszahl

84/02/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0227 E 21. Oktober 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Eine für einen Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Verwaltungsstrafverfahren ausreichende Geschwindigkeitsschätzung setzt voraus, dass der die Geschwindigkeit schätzende Beamte während der im Zuge der Vorbeifahrt des Fahrzeugs an ihm vorgenommenen Schätzung eine ungehinderte Sicht auf jenes Fahrzeug hat, dessen Geschwindigkeit geschätzt werden soll.