Verwaltungsgerichtshof
30.03.1984
84/02/0088
GRS wie 83/02/0227 E 21. Oktober 1983 RS 2
Eine für einen Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Verwaltungsstrafverfahren ausreichende Geschwindigkeitsschätzung setzt voraus, dass der die Geschwindigkeit schätzende Beamte während der im Zuge der Vorbeifahrt des Fahrzeugs an ihm vorgenommenen Schätzung eine ungehinderte Sicht auf jenes Fahrzeug hat, dessen Geschwindigkeit geschätzt werden soll.