Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1984

Geschäftszahl

84/02/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0189 E 23. September 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Die geschulten Organe der Sicherheitswache zuzubilligende Fähigkeit, die Geschwindigkeit von Fahrzeugen zu schätzen, wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine exakte Messung der Geschwindigkeit mit technischen Hilfsmitteln nicht möglich ist.