Verwaltungsgerichtshof
30.03.1984
84/02/0088
GRS wie 81/02/0189 E 23. September 1983 RS 3
Die geschulten Organe der Sicherheitswache zuzubilligende Fähigkeit, die Geschwindigkeit von Fahrzeugen zu schätzen, wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine exakte Messung der Geschwindigkeit mit technischen Hilfsmitteln nicht möglich ist.