Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1984

Geschäftszahl

84/02/0022

Rechtssatz

Ausführungen zum Notstand nach Paragraph 6, VStG mangels Vorliegens einer unmittelbar drohenden Gefahr (Halte- bzw. Parkverstoß wegen Notwendigkeit der Untersuchung einer Blutprobe)