Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1984

Geschäftszahl

84/02/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0287 E 13. April 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die zwangsweise Entfernung eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO setzt lediglich das Vorliegen einer durch dieses Fahrzeug hervorgerufenen Verkehrsbeeinträchtigung, nicht aber auch voraus, dass das Fahrzeug rechtswidrig abgestellt war (hier: Hinderung des fließenden Verkehrs in einer Einbahnstraße, die drei Fahrstreifen aufweist, durch ein im ersten Fahrstreifen abgestelltes Kraftfahrzeug zufolge des starken Verkehrsaufkommens zur betreffenden Zeit).