Verwaltungsgerichtshof
13.02.1985
84/01/0331
Die Verhaltensprognose hat namentlich dann negativ auszufallen, wenn auch nur ein einziger Vorfall besonderer Umstände wegen den Schluss zu rechtfertigen geeignet ist, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene bietet keine zureichende Gewähr mehr, dass er Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwende.