Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1985

Geschäftszahl

84/01/0255

Rechtssatz

Das Finden "anderweitigen Schutzes" setzt begrifflich zumindest voraus, dass der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von diesen geduldet wurde.