Verwaltungsgerichtshof
22.05.1985
84/01/0230
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes des öffentlichen Rechts ist auch in Wien, wenngleich in diesem Bundesland die Bundespolizeidirektion und die Sicherheitsdirektion in eine Behörde zusammengefasst sind, die Sicherheitsdirektion in den Fällen, in denen sie nach den gesetzlichen Vorschriften zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden erster Instanz berufen ist, ungeachtet dieser Zusammenfassung zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der BPD Wien zuständig. (Hinweis auf E des VfGH vom 7.3.1974, B 206/73, VfSlg 7264; E des VwGH vom 23.5.1978, 2955/76)