Verwaltungsgerichtshof
09.05.1984
84/01/0059
GRS wie 83/01/0216 E 12. Oktober 1983 RS 1
Eine vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe, mag diese auch vorwiegend oder ausschließlich zum Zwecke geschlossen worden sein, den Aufenthalt eines Fremden in Österreich zu ermöglichen, läuft nicht öffentlichen Interessen zuwider.
ECLI:AT:VWGH:1984:1984010059.X01