Verwaltungsgerichtshof
03.02.1984
83/17/0197
Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 ist auch dann nicht möglich, wenn nicht ein bloßer Ausfertigungsfehler bei Erlassung des zu berichtigenden Bescheides vorliegt, sondern der Fehler in die rechtliche Würdigung des Umfanges eines Parteienantrages hineinreicht.