Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.1984

Geschäftszahl

83/17/0197

Rechtssatz

Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 ist auch dann nicht möglich, wenn nicht ein bloßer Ausfertigungsfehler bei Erlassung des zu berichtigenden Bescheides vorliegt, sondern der Fehler in die rechtliche Würdigung des Umfanges eines Parteienantrages hineinreicht.