Verwaltungsgerichtshof
12.10.1984
83/17/0149
Eine Herabsetzung der Abwassergebühr nach Paragraph 13, Absatz eins, Kanalräumungs-
und KanalgebührenG Wr hat nur hinsichtlich jener Teilmenge zu erfolgen, um die die nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen das dort genannte Ausmaß übersteigen.