Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1984

Geschäftszahl

83/17/0149

Rechtssatz

Eine Herabsetzung der Abwassergebühr nach Paragraph 13, Absatz eins, Kanalräumungs-

und KanalgebührenG Wr hat nur hinsichtlich jener Teilmenge zu erfolgen, um die die nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen das dort genannte Ausmaß übersteigen.