Verwaltungsgerichtshof
24.02.1984
83/17/0147
Steht fest, daß sich während des Prüfungszeitraumes ausgedehnte Diebstähle und Veruntreuungen durch das Personal ereignet haben, über welche einwandfreie Aufzeichnungen nicht existieren, kann an der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Bemessungsgrundlage anhand der Bücher oder
Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen ein Zweifel nicht bestehen.
ECLI:AT:VWGH:1984:1983170147.X07