Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1984

Geschäftszahl

83/17/0147

Rechtssatz

Steht fest, daß sich während des Prüfungszeitraumes ausgedehnte Diebstähle und Veruntreuungen durch das Personal ereignet haben, über welche einwandfreie Aufzeichnungen nicht existieren, kann an der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Bemessungsgrundlage anhand der Bücher oder

Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen ein Zweifel nicht bestehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1983170147.X07