Verwaltungsgerichtshof
24.02.1984
83/17/0147
GRS wie 81/17/0060 E 29. April 1983 VwSlg 5781 F/1983 RS 1
Die Festsetzung bloß RESTLICHER (aushaftender) Getränkesteuer und Speiseeissteuer nach dem Tir GetrStG verstößt mangels anderer gesetzlicher Anordnung in Abgabenvorschriften gegen das sich aus Paragraph 150, Tir LAO ergebende Gebot, in Abgabenbescheiden die Abgabe für einen bestimmten Zeitraum INSGESAMT
festzusetzen. Diese Frage erhält ihre besondere Bedeutung dadurch, weil jede Änderung einer bescheidmäßig bzw kraft Gesetzes als festgesetzt geltenden Abgaben einer verfahrensrechtlichen Grundlage bedarf.
ECLI:AT:VWGH:1984:1983170147.X05