Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1984

Geschäftszahl

83/17/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/17/0060 E 29. April 1983 VwSlg 5781 F/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Festsetzung bloß RESTLICHER (aushaftender) Getränkesteuer und Speiseeissteuer nach dem Tir GetrStG verstößt mangels anderer gesetzlicher Anordnung in Abgabenvorschriften gegen das sich aus Paragraph 150, Tir LAO ergebende Gebot, in Abgabenbescheiden die Abgabe für einen bestimmten Zeitraum INSGESAMT

festzusetzen. Diese Frage erhält ihre besondere Bedeutung dadurch, weil jede Änderung einer bescheidmäßig bzw kraft Gesetzes als festgesetzt geltenden Abgaben einer verfahrensrechtlichen Grundlage bedarf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1983170147.X05