Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1984

Geschäftszahl

83/17/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2975/58 E 16. April 1959 VwSlg 4942 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Wirkt ein Verwaltungsorgan einer Gemeinde (Bürgermeister) das den mit Berufung angefochtenen Bescheid erlassen hat, an der Berufungsentscheidung durch den Gemeinderat mit, so ist diese deshalb nicht nichtig. Die Mitwirkung würde aber einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1952 dann begründen, wenn der Gemeinderat bei Anwesenheit des befangenen Organs nicht beschlußfähig gewesen wäre oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1983170147.X02