Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Geschäftszahl

83/17/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 3

Stammrechtssatz

Die Ausfertigung von Bescheiden der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien ist für die Abgabenberufungskommission von dem Organwalter, der bei der maßgeblichen Sitzung den Vorsitz geführt hat, eigenhändig zu unterfertigen bzw ist die so unterfertigte Urschrift des Geschäftsstückes entsprechend zu beglaubigen.