Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1984

Geschäftszahl

83/15/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0137/52 E 24. September 1954 VwSlg 1003 F/1954 RS 1

Stammrechtssatz

Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH kann für Abgabenrückstände der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn er nicht triftige Gründe dartun kann, die ihn gehindert haben, für die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert haben, Löhne auszuzahlen, durften sie auch nicht hindern, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.