Verwaltungsgerichtshof
17.05.1984
83/15/0115
Die Schuldhaftigkeit iSd § 9 Abs 1 BAO erfaßt jede Form des Verschuldens und damit auch die leichte Fahrlässigkeit.Die Schuldhaftigkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO erfaßt jede Form des Verschuldens und damit auch die leichte Fahrlässigkeit.