Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1984

Geschäftszahl

83/15/0115

Rechtssatz

Fällt einem Vertreter einer juristischen Person zur Last, daß er schon vor seinem Ausscheiden und anläßlich seines Ausscheidens der juristischen Person die zur Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel entzog, so kann es keine Rolle spielen, daß die uneinbringlichen Abgaben bescheidmäßig erst nach dem Ausscheiden festgesetzt wurden.