Verwaltungsgerichtshof
17.05.1984
83/15/0115
Fällt einem Vertreter einer juristischen Person zur Last, daß er schon vor seinem Ausscheiden und anläßlich seines Ausscheidens der juristischen Person die zur Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel entzog, so kann es keine Rolle spielen, daß die uneinbringlichen Abgaben bescheidmäßig erst nach dem Ausscheiden festgesetzt wurden.