Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1983

Geschäftszahl

83/15/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2293/79 B 25. Oktober 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehört, daß die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde (Hinweis B VS 25.3.1976, 265/75 VwSlg 9024 A/1976, E 28.11.1978, 1167/78).