Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1984

Geschäftszahl

83/12/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/12/0089 E 17. Jänner 1983 VwSlg 10945 A/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Um die Ausübung einer bestimmten Nebenbeschäftigung durch einen Beamten als unzulässig erscheinen zu lassen, genügt bereits das Vorliegen einer der drei im Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 angeführten Voraussetzungen.