Verwaltungsgerichtshof
09.04.1984
83/12/0059
Auch auf dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche und Anwartschaften kann Verzicht geleistet werden (Hinweis E 19.4.1956, 2861/52, VwSlg 4047 A/1956), dies muß jedoch in einer nach jeder Richtung hin unbedenklichen Weise erfolgen.