Verwaltungsgerichtshof
22.11.1983
83/11/0258
Eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung mit einem Ausspruch nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG, es dürfe "auf dauernd" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden, ist so zu verstehen, dass damit die Lebenszeit des Betroffenen als die Zeit iS des Paragraph 73, Absatz 2, leg cit festgesetzt wurde.