Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1985

Geschäftszahl

83/11/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 12

Stammrechtssatz

Die Entziehung der Lenkerberechtigung darf nicht mit Wirksamkeit ab einem vor Erlassung des Entziehungsbescheides liegenden Zeitpunkt (etwa ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nach Paragraph 76, Absatz eins, KFG) ausgesprochen werden.