Verwaltungsgerichtshof
10.04.1985
83/11/0240
GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 12
Die Entziehung der Lenkerberechtigung darf nicht mit Wirksamkeit ab einem vor Erlassung des Entziehungsbescheides liegenden Zeitpunkt (etwa ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nach Paragraph 76, Absatz eins, KFG) ausgesprochen werden.