Verwaltungsgerichtshof
10.04.1985
83/11/0240
GRS wie 0865/48 E 22. April 1949 VwSlg 789 A/1949 RS 1
Tatsächliche Neuerungen, die erst in der Beschwerde an den VwGH vorgebracht werden, sind für die Entscheidung des VwGH unbeachtlich.