Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.1984

Geschäftszahl

83/11/0224

Rechtssatz

Die Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senates vom 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980, sind in Hinsicht auf Paragraph 9, Absatz eins, 2. Satz des ZustellG nur mehr bedingt anzuwenden.