Verwaltungsgerichtshof
15.11.1983
83/11/0191
In der - erzwingbaren - Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im Paragraph 43, Absatz eins, KFG 1967 angeführten Behörden abzuliefern, ist ein mittelbarer Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 zu erblicken.