Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1985

Geschäftszahl

83/11/0128

Rechtssatz

Auf die Folgen des Unfalles hat es bei der Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 nicht anzukommen (Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091).