Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1985

Geschäftszahl

83/11/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0091 E 20. Februar 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausspruch, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, und die Beantwortung der Frage überhaupt, ob die Lenkerberechtigung nach Paragraph 73, Absatz eins, oder nach Paragraph 74, Absatz eins, KFG zu entziehen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. (Hinweis auf E VS vom 28.11.1983, 82/11/0270)