Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1985

Geschäftszahl

83/11/0128

Rechtssatz

Ausführungen in der Beschwerde, die sich gegen behauptete Rechtswidrigkeiten des erstinstanzlichen Bescheides wenden, haben außer Betracht zu bleiben, da Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht der erstinstanzliche sondern der letztinstanzliche Bescheid ist (Hinweis E 29.5.1985, 81/11/0054).