Verwaltungsgerichtshof
25.09.1985
83/11/0128
Ausführungen in der Beschwerde, die sich gegen behauptete Rechtswidrigkeiten des erstinstanzlichen Bescheides wenden, haben außer Betracht zu bleiben, da Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht der erstinstanzliche sondern der letztinstanzliche Bescheid ist (Hinweis E 29.5.1985, 81/11/0054).