Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1983

Geschäftszahl

83/11/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0465/48 B 10. November 1948 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Beschwerde gegen eine Berufungsentscheidung ist nur derjenige berechtigt, der im Berufungsverfahren Parteistellung hatte.