Verwaltungsgerichtshof
15.02.1983
83/11/0006
Um im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG fristwährend zu sein, muss auch der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für "notwendige Kosten" innerhalb der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, legcit mit den Inhaltserfordernissen des Paragraph 6, Absatz 2, legcit gestellt werden.