Verwaltungsgerichtshof
20.02.1984
83/10/0268
Zur Beurteilung, ob der hervorgerufene Lärm geeignet war, das Wohlbefinden normal empfindlicher Menschen zu beeinträchtigen, kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen gestört fühlen oder nicht.
Besprechung in:
ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;