Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1984

Geschäftszahl

83/10/0268

Rechtssatz

Zur Beurteilung, ob der hervorgerufene Lärm geeignet war, das Wohlbefinden normal empfindlicher Menschen zu beeinträchtigen, kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen gestört fühlen oder nicht.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;