Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1984

Geschäftszahl

83/10/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0315/71 E 30. Jänner 1973 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Sicherheitswacheorgan ist in der Lage zu qualifizieren, ob eine Geräusch- bzw Klangentwicklung für die Nachbarschaft objektiv unzumutbar ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;