Verwaltungsgerichtshof
20.02.1984
83/10/0268
Selbst das Nichterreichen entsprechender Schallpegel liefert keinen ausreichenden Beweis dafür, dass eine musikalische Darbietung nach einem objektiven Maßstab ungeeignet erscheint, von unbeteiligten Personen als störend empfunden zu werden (Hinweis E 19.11.1978, 3136/78, E 10.6.1980, 0542/80).
Besprechung in:
ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;