Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1984

Geschäftszahl

83/10/0268

Rechtssatz

Selbst das Nichterreichen entsprechender Schallpegel liefert keinen ausreichenden Beweis dafür, dass eine musikalische Darbietung nach einem objektiven Maßstab ungeeignet erscheint, von unbeteiligten Personen als störend empfunden zu werden (Hinweis E 19.11.1978, 3136/78, E 10.6.1980, 0542/80).

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;