Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1984

Geschäftszahl

83/10/0268

Rechtssatz

Unter dem Grundgeräuschpegel ist der geringste an einem Ort zu einer bestimmten Zeit gemessene Schallpegel, der durch entfernte Geräusche, wie Verkehr, verursacht wird und bei dessen Empfinden Ruhe zu herrschen scheint, zu verstehen. Er ist der niedrigste Wert, auf welchen der Zeiger des Schallpegelmessers bei entsprechend langer Beobachtungszeit wiederholt zurückfällt (Hinweis E 18.11.1983, 82/04/0011, E 10.3.1976, 1112/75).

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;