Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1984

Geschäftszahl

83/10/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0693/77 E 13. September 1977 VwSlg 9384 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wohnungsinhaber haftet nicht schlechtwegs für jeden durch andere Personen in seiner Wohnung verursachten ungebührlichen Lärm. Er verwirklicht den Tatbestand des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Fall nur dann, wenn er es unterläßt, umgehend Abhilfe zu schaffen.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;