Verwaltungsgerichtshof
20.02.1984
83/10/0268
Zur Auslegung des Begriffes "konkrete Lärmbelästigung" kann im Rahmen der Tatbildmäßigkeit eines als störend zu qualifizierenden Lärmes nicht ohne weiteres auf die ÖAL-Richtlinie Nr 3, Blatt 1, zurückgegriffen werden.
Besprechung in:
ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;