Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1984

Geschäftszahl

83/10/0268

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes "konkrete Lärmbelästigung" kann im Rahmen der Tatbildmäßigkeit eines als störend zu qualifizierenden Lärmes nicht ohne weiteres auf die ÖAL-Richtlinie Nr 3, Blatt 1, zurückgegriffen werden.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;