Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1984

Geschäftszahl

83/10/0268

Rechtssatz

Bei Heranziehen von Ergebnissen einer allfälligen Lärmmessung dient die Differenz zwischen dem Grundgeräuschpegel und der "konkreten Lärmbelästigung" zur Feststellung, ob der Lärm seiner Art und/oder Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindlicher Menschen zu beeinträchtigen und ob er daher als "störend" anzusehen ist (Hinweis E 13.3.1978, 2790/76).

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;