Verwaltungsgerichtshof
20.02.1984
83/10/0268
Die Verantwortlichkeit eines Wohnungsinhabers für ungebührlich erregten, störenden Lärm kann nicht etwa deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil er sich zur Tatzeit nicht in seiner Wohnung aufgehalten habe.
Besprechung in:
ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;