Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1984

Geschäftszahl

83/10/0268

Rechtssatz

Die Verantwortlichkeit eines Wohnungsinhabers für ungebührlich erregten, störenden Lärm kann nicht etwa deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil er sich zur Tatzeit nicht in seiner Wohnung aufgehalten habe.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;