Verwaltungsgerichtshof
16.04.1984
83/10/0254
Für die Prozessfähigkeit (im Verwaltungsstrafverfahren) ist entscheidend, ob die Partei (Beschuldigter) im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten.