Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1983

Geschäftszahl

83/10/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0399/75 E 12. Dezember 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Verfolgbarkeit eines Beschuldigten ist der Vorhalt des Tuns oder des Unterlassens des Täters, nicht aber auch deren rechtliche Qualifikation innerhalb der Verjährungsfrist maßgebend.